A) Allgemeines

§ 1 Name

1. Der Verein führt den Namen Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Verein (GTEV) „Almenrausch – Lindach „ und hat seinen Sitz in Burghausen, Landkreis Altötting. Er ist im Jahr 1920 gegründet worden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein (Registergericht) eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Gauverbandes I der Oberbayerischen Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Vereine e.V., der seinen Sitz in Traunstein hat.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:
a) Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Trachten
b) Erhaltung und Förderung von Brauchtum, Volkstanz (auch Schuhplattlertanz), Mundart, Volkslied, Volksmusik, Laienspielgruppe, Schnalzergruppe, Blasmusik sowie der kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich
c) die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen und sie zu ehrenhaften Staatsbürgern heranzubilden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird angestrebt insbesondere durch:

a) Veranstaltungen und Förderung von Heimat- und Trachtenfesten sowie andere Brauchtumsveranstaltungen
b) Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz- und Volkstheater
c) Heranbildung des Nachwuchses zu Charaktermenschen, insbesondere durch Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums in der Familie.
d) Wahrung der Interessen der Mitglieder
e) parteipolitische und konfessionelle Neutralität
f) Mitgliedschaft beim Gauverband I e.V. und Beachtung der von diesem erlassenen Richtlinien und Satzungen

§ 4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt im November und endet mit Oktober.
Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr

§ 5 Beitrag

Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit

B. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden:
a) wer einen guten Leumund hat
b) die Satzung des Vereins anerkennt
c) das 17. Lebensjahr erreicht hat (§ 25 Satzung)

2. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) von Fall zu Fall aus Ehrenmitgliedern
d) aus der Vereinsjugend

§ 7 Beginn der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 8 Ehrenmitglieder, Ehrungen

Ernennung erfolgt durch Beschluß des Ausschusses und wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Dem Ehrenmitglied wird zur Bestätigung eine Ehrenurkunde übereicht.

2. Für 50-jährige Mitgliedschaft verleiht der Gauverband I an besonders aktive Trachtler auf Antrag des 1. Vereinsvorsitzenden das „Goldene Gau-Ehrenzeichen“.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder des Vereins haben in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen.

2. Die Mitglieder sind zur Wahrung des Vereins und zur Erhaltung der Satzung, insbesondere zur Zahlung der Mitgliederbeiträge verpflichtet.

3. Den Weisungen des Ausschusses ist Folge zu leisten.

4. Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinstracht nach Möglichkeit zu tragen, insbesondere bei Veranstaltungen und Festlichkeiten.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Auch sind die rückständigen Beiträge zu entrichten, sowie Vereinseigentum zurückzugeben.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) bei schwerer Verletzung der Satzung
b) bei einem der Trachtensache schwer schädigendem Verhalten
c) wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre trotz Aufforderung des Kassiers mit dem Beitrag rückständig ist. Den Ausschluss bestimmt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.

3. Bei einem Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats ab Ausschluss Widerspruch einlegen.

4. Der Wiedereintritt kann erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.

5. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

C. Organe

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitglieder- oder Generalversammlung

§ 12 Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer oder dessen Vertreter
d) Kassier oder dessen Vertreter

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt:
a) die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung
b) die Vertretung des Vereins im Gauverband I
c) die Durchführung der von der Delegiertenversammlung oder vom Gauausschuss gefassten Beschlüsse.

2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Schriftführer und Kassier sind nicht vertretungsberechtigt.

3. Im Einzelnen haben die Mitglieder des Vorstandes folgende Aufgaben:
a) Der 1. Vorsitzende beruft alle Versammlungen ein, führt den Vorsitz und vertritt den Verein nach außen. Er überwacht das Vereinsleben, sorgt für die Pflege der Tracht und Sitte und unterstützt die Mitglieder mit Rat und Tat. Dem 1. Vorsitzenden obliegt vor allem die Führung, doch muss er bei allen wichtigen Fragen den Ausschuss informieren und mitbestimmen lassen.Der 1. Vorsitzende muss mindestens einmal im Jahr den Mitgliedern Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
b) Der 2. Vorsitzende vertritt und entlastet den 1. Vorsitzenden, besonders bei dessen Erkrankung oder Verhinderung und unterstützt ihn in allen Vereinsangelegenheiten.
c) Der Schriftführer führt die Protokolle, sowie die Korrespondenz, soweit dies nicht von den Vorsitzenden erledigt wird.
d) Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte, führt genau und gewissenhaft Buch und legt in jeder Generalversammlung Rechenschaft ab. Geldausgaben über 200,– Euro müssen vom Ausschuss genehmigt werden. An die begrenzte Geldausgabe ist auch der 1. Vorsitzende gebunden.

§ 14 Ausschuss

1. Dem Ausschuss gehören an:
a) der Vorstand
b) die Vertreter der Sachgebiete
c) drei Beisitzer

2. Die Sachgebietsvertreter haben den Verein in ihrem Sachgebiet aufs Beste zu beraten und zu betreuen. Bei Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Aufgaben, wie Preisplatteln, Volkstanz, Jugendarbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, Volksmusik und Theater.

3. Die Ämter im Ausschuss sind Ehrenämter.

4. Verschiedene Ausschussämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dies bezieht sich vor allem auf den Vorstand. In den Sachgebieten kann dies durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 15 Aufgaben des Ausschusses

Dem Ausschuss obliegt:

1. a) die Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Heimatpflege
b) die Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Aussagen und Richtlinien
c) die Beratung und Beschlussfassung über die Ergebnisse der Sachbereiche
d) die Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge

2. Der Ausschuss tritt regelmäßig nach Bedarf zusammen. Mindestens 8 Ausschusssitzungen pro Vereinsjahr sollen angestrebt werden. Außerordentliche Ausschusssitzungen bedürfen gesonderter Einladung und können vom Vorsitzenden kurzfristig angesetzt werden.

3. Außerordentliche Sitzungen des Ausschusses müssen innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

4. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Ausschusses sind jederzeit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 16 Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden von der Generalversammlung per Akklamation gewählt. Anstelle der Akklamation ist eine geheime Wahl jederzeit nach Antrag möglich. Es können nur Personen gewählt werden, die sittlich einwandfrei, ehrenhaft und bewährte Trachtler sind. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Ausschuss seine Geschäfte aufgenommen hat. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, den die Generalversammlung selbst bestimmt. Die Wahl ist gültig, wenn einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder erhält. Stichwahl erfolgt nur bei Stimmengleichheit.

§ 17 Generalversammlung

1. Der Verein hält jährlich mindestens 2 Mitgliederversammlungen (z. B. Vereinsabend) und 1 Generalversammlung ab. Ihre Einberufung, mit Angabe von Datum und Ort, hat durch den 1. Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor dem Termin durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse zu erfolgen.

2. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder des Ausschusses. Anträge sind zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

4. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.

§ 18 Aufgaben der Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Ihr obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenrevisoren
b) Entlastung des Ausschusses
c) Neuwahl des Ausschusses
d) Wahl von zwei Revisoren
e) Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen
f) Beschlussfassung über gestellte Anträge
g) Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderung, Beiträge und Auflösung.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

3. Der Ausschuss hat das Recht, in dringenden Fällen, innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 19 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung wird von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereins geändert wird.

D) Verschiedenes

§ 20 Kassenrevisoren

Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Generalversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 21 Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Vertrauensleuten, die gleichzeitig mit dem Ausschuss von der Generalversammlung bestimmt werden.

2. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der schuldige Teil.

§ 22 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Inventar und den laufenden Beiträgen der Mitglieder. Die eingehobenen Beiträge werden zur Bestreitung der Vereinskosten verwendet.

§ 23 Vereinsgebaren

1. Jedes Mitglied sollte so viel Stolz aufbringen, seine Tracht nicht zu maskierten Veranstaltungen und dergleichen zu tragen, oder zu verleihen. Ferner darf sich kein Mitglied in der Tracht einen unpassenden Tanz erlauben.

2. Als Vereinslokal dient das Lindenheim als Vereinsheim.

3. Beim Ableben eines Mitgliedes wird der Verein demselben durch Begleitung mit der Fahne die letzte Ehre erweisen (und am Grabe ein Blumengebinde niederlegen).

§ 24 Haftung

Soweit der Verein zu einer Haftung durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden seiner Organe verpflichtet ist, haftet er nur mit seinem Barvermögen

§ 25 Vereinsjugend

Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein beginnt bei Erreichung des 17. Lebensjahres. Für die Berechnung des Eintrittsalters bei Ehrungen wird die Zeit in der Jugendgruppe des Vereins angerechnet, wenn der Übergang zum aktiven Mitglied nahtlos einhergeht. Die Jugend soll, soweit sie im Verein in Tracht, Tanz, Gesang oder Musik mitwirkt und gewillt ist, das Erbe der Väter zu übernehmen, als „Trachtenjugend“ angeschlossen werden. Bei Erreichung des erforderlichen Alters wird sie in die ordentliche Mitgliedschaft übernommen. Bei Kindern und Jugendlichen hat der Vereinsausschuss, insbesondere der Jugendleiter, auf das Gesetz zum Schutze der Jugend Rücksicht zu nehmen. Ebenso hat der Ausschuss auf die Einhaltung von Sitte und Anstand bei jeder Veranstaltung des Vereins zu achten

§ 26 Auflösung des Vereins

(Anfall des Vereinsvermögens)

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als fünf Mitglieder vorhanden sind. Die Veranlassung muss einstimmig durch den Vorstand erfolgen.Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burghausen als juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung. Das Vereinsinventar, das Protokollbuch und die Dokumente werden dem Stadt-Archiv zur Aufbewahrung übergeben. Sollte ein gleichnamiger vom zuständigen Finanzamt als gemeinnütziger, anerkannter Gebirgs-

Trachten-Erhaltungs-Verein im Gemeindegebiet errichtet werden, sind diesem Vereinsinventar, Protokollbuch und Dokumente zu übergeben.

§ 27 Allgemeines

In allen in der Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheiden der Ausschuss oder die Vorschriften nach dem bürgerlichen Recht (BGB).

Der Wahlspruch des Vereins lautet: „Treu dem guten alten Brauch“

§ 28 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Generalversammlung ordnungsgemäß beschlossen und in dem Vereinsregister eingetragen ist. Vorstehende Satzung wurde bei der Generalversammlung am 07.11.2015 von den Mitgliedern einstimmig beschlossen.